Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfolgt entsprechend dem Hessischen Schulgesetz in der Neufassung vom 01. August 2011.
Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule
- Die allgemeinbildende Schule (Grundschule) stellt einen Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule gemäß § 54 Abs. 1 HSchG.
- Die zuständige Förderschule erstellt eine förderdiagnostische Stellungnahme auf Basis der Aktenlage.
- Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme des Kindes an der jeweiligen Förderschule.
- Bei einem zustimmenden Bescheid erfolgt eine Mitteilung an die Eltern, die zuständige Grundschule und an das Staatliche Schulamt.
Antrag auf inklusive Beschulung
- Die allgemeinbildende Schule (Grundschule) stellt einen Antrag zur Erstellung einer förderdiagnostischen Stellungnahme beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum.
- Das regionale Beratungs- und Förderzentrum prüft die Zuständigkeit. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- a. Der Antrag verbleibt, entsprechend dem vermuteten Förderschwerpunkt, bei dem regionalen Beratungs- und Förderzentrum.
- b. Der Antrag wird an das überregionale Beratungs- und Förderzentrum geschickt.
- c. Der Antrag wird an die Förderschule mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt weitergeleitet.
- Das zuständige Beratungs- und Förderzentrum bzw. die zuständige Förderschule erstellt eine förderdiagnostische Stellungnahme auf Basis der Aktenlage.
- Das regionale Beratungs- und Förderzentrum beauftragt daraufhin den Vorsitz des Förderausschusses im Auftrag des Staatlichen Schulamtes.
- Die allgemeinbildende Schule koordiniert die Termine und beruft den Förderausschuss ein.
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
- Schulleiterin bzw. Schulleiter
- Lehrkraft der allgemeinbildenden Schule
- Vorsitzende Förderschullehrkraft
- Eltern oder Erziehungsberechtigte nach § 100 HSchG
- Der Schulträger
Beratende Mitglieder:
- Leiterin bzw. Leiter des Vorlaufkurses der Primarstufe
- Vertreterin bzw. Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung, der Primarstufe oder des Kindergartens
- Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht
- Sonstige
Der Förderausschuss wird durchgeführt. Als Grundlage der Empfehlung dienen beispielsweise:
- förderdiagnostische Stellungnahme
- schulpsychologisches Gutachten
- schulärztliches Gutachten
- sonstige Unterlagen
Der Förderausschuss muss zu einem einstimmigen Ergebnis kommen. Entweder kann keine einstimmige Empfehlung beschlossen werden oder er entscheidet einstimmig, dass das jeweilige Kind:
- keinen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung oder
- den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt hat.
Das Staatliche Schulamt prüft die Empfehlung des Förderausschusses. Mögliche Entscheidungsvarianten sind:
- Die Empfehlung des Förderausschusses wird genehmigt:
- a. Beschulung in der allgemeinbildenden Schule bei Anspruch auf sonder-pädagogische Förderung.
- Der Förderausschuss wird gebeten, den Anspruch auf sonder-pädagogische Förderung unter bestimmten Gesichtspunkten erneut zu beraten:
- a. Erneute Prüfung durch das Staatliche Schulamt
- b. Beschulung in der allgemeinbildenden Schule bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
- Die zuständige Förderschule wird ergänzend mit einem sonder-pädagogischen Gutachten beauftragt:
- a. Wiederholte Einberufung des Förderausschusses
- b. Erneute Prüfung durch das Staatliche Schulamt
- c. Beschulung in der allgemeinbildenden Schule bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
- Eine abweichende Entscheidung des Staatlichen Schulamtes wird getroffen: Beschulung in der jeweiligen allgemeinbildenden Schule bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.