1.2.2 Aufnahmeverfahren

Der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfolgt entsprechend dem Hessischen Schulgesetz in der Neufassung vom 01. August 2011.

Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule

  • Die allgemeinbildende Schule (Grundschule) stellt einen Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule gemäß § 54 Abs. 1 HSchG.
  • Die zuständige Förderschule erstellt eine förderdiagnostische Stellungnahme auf Basis der Aktenlage.
  • Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme des Kindes an der jeweiligen Förderschule. 
  • Bei einem zustimmenden Bescheid erfolgt eine Mitteilung an die Eltern, die zuständige Grundschule und an das Staatliche Schulamt.

Antrag auf inklusive Beschulung

  • Die allgemeinbildende Schule (Grundschule) stellt einen Antrag zur Erstellung einer förderdiagnostischen Stellungnahme beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum.
  • Das regionale Beratungs- und Förderzentrum prüft die Zuständigkeit. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
  • a.   Der Antrag verbleibt, entsprechend dem vermuteten Förderschwerpunkt, bei dem regionalen Beratungs- und Förderzentrum.
  • b.   Der Antrag wird an das überregionale Beratungs- und Förderzentrum geschickt.
  • c.    Der Antrag wird an die Förderschule mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt weitergeleitet.
  • Das zuständige Beratungs- und Förderzentrum bzw. die zuständige Förderschule erstellt eine förderdiagnostische Stellungnahme auf Basis der Aktenlage.
  • Das regionale Beratungs- und Förderzentrum beauftragt daraufhin den Vorsitz des Förderausschusses im Auftrag des Staatlichen Schulamtes.
  • Die allgemeinbildende Schule koordiniert die Termine und beruft den Förderausschuss ein.

Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  • Schulleiterin bzw. Schulleiter
  • Lehrkraft der allgemeinbildenden Schule
  • Vorsitzende Förderschullehrkraft
  • Eltern oder Erziehungsberechtigte nach § 100 HSchG
  • Der Schulträger

Beratende Mitglieder:

  • Leiterin bzw. Leiter des Vorlaufkurses der Primarstufe
  • Vertreterin bzw. Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung, der Primarstufe oder des Kindergartens
  • Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht
  • Sonstige

Der Förderausschuss wird durchgeführt. Als Grundlage der Empfehlung dienen beispielsweise:

  • förderdiagnostische Stellungnahme
  • schulpsychologisches Gutachten
  • schulärztliches Gutachten
  • sonstige Unterlagen

Der Förderausschuss muss zu einem einstimmigen Ergebnis kommen. Entweder kann keine einstimmige Empfehlung beschlossen werden oder er entscheidet einstimmig, dass das jeweilige Kind:

  • keinen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung oder
  • den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt hat.

Das Staatliche Schulamt prüft die Empfehlung des Förderausschusses. Mögliche Entscheidungsvarianten sind:

  • Die Empfehlung des Förderausschusses wird genehmigt:
  • a.    Beschulung in der allgemeinbildenden Schule bei Anspruch auf sonder-pädagogische Förderung.
  • Der Förderausschuss wird gebeten, den Anspruch auf sonder-pädagogische Förderung unter bestimmten Gesichtspunkten erneut zu beraten: 
  • a.    Erneute Prüfung durch das Staatliche Schulamt
  • b.    Beschulung in der allgemeinbildenden Schule bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
  • Die zuständige Förderschule wird ergänzend mit einem sonder-pädagogischen Gutachten beauftragt:
  • a.    Wiederholte Einberufung des Förderausschusses
  • b.    Erneute Prüfung durch das Staatliche Schulamt
  • c.     Beschulung in der allgemeinbildenden Schule bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
  • Eine abweichende Entscheidung des Staatlichen Schulamtes wird getroffen: Beschulung in der jeweiligen allgemeinbildenden Schule bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.